Dieses Verschulden kann nach Ansicht der Kammer lediglich mit einer Freiheitsstrafe abgegolten werden. Hinzu kommt, dass eine Freiheitsstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist: Der Beschuldigte ist zwar gemäss Strafregisterauszug vom 24. Oktober 2023 abgesehen vom vorliegenden Verfahren strafrechtlich nicht verzeichnet (pag. 2140 f.). Bereits die lange Deliktsdauer und die Häufung der Delikte zeigen jedoch, dass sich der Beschuldigte über Jahre hinweg wiederholt deliktisch verhielt.