26.2 Tatverschulden 26.2.1 Objektive Tatschwere Der Umstand, dass der Beschuldigte D.________ in Lebensgefahr brachte, ist tatbestandsimmanent und führt nicht zu einer besonderen Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass sie zwar nicht bewusstlos wurde, der Beschuldigte ihr jedoch rote und blaue Flecken am Hals zufügte, die sie danach mit einem Pullover verstecken musste. Ins Gewicht fällt ausserdem, dass bei ihr bis heute psychische Folgen des Erlebten nachwirken (siehe Ziff. VII unten).