26. Gefährdung des Lebens 26.1 Strafart Gefährdung des Lebens wird gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie sogleich aufgezeigt, erlaubt die verschuldensangemessene Strafhöhe weder nach dem alten noch nach dem neuen Recht das Aussprechen einer Geldstrafe, weshalb der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu belegen ist. 26.2 Tatverschulden 26.2.1 Objektive Tatschwere Der Umstand, dass der Beschuldigte D.________ in Lebensgefahr brachte, ist tatbestandsimmanent und führt nicht zu einer besonderen Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts.