64 das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB resp. Art. 41 aStGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Nach dem neuen Art.