Für die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil von J.________, welche sich lediglich unter der Geltung des alten Rechts ereignete, beurteilt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht anhand der konkreten Strafzumessung. Dasselbe gilt für die Gefährdung des Lebens und die Nötigung gemäss Ziff. 5.1 der geänderten Anklageschrift, bei denen sachverhaltsmässig nicht festgestellt werden konnte, ob sie sich vor oder nach dem 1. Januar 2018 zutrugen. Wie sogleich aufgezeigt wird, ist für jedes einzelne dieser Delikte sowohl nach neuem als auch nach altem Recht eine Freiheitsstrafe auszusprechen.