und L.________ erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, der vor dem 1. Januar 2018 begann und danach endete. Die verschiedenen Misshandlungen im Rahmen des Tatbestands von Art. 219 StGB gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als tatbestandliche Handlungseinheit. Es ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts deshalb auf das Ende der Tätigkeit abzustellen und neues Recht anzuwenden (BGE 149 IV 240 E. 3). Ähnliches gilt für die einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von I.___