63 Die Nötigungen gemäss Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 der geänderten Anklageschrift, die Drohungen, Beschimpfungen sowie das versuchte Entziehen von Minderjährigen ereigneten sich nach dem 1. Januar 2018. Die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt sich in Bezug auf diese Delikte nicht, sie können von vornherein nur nach dem neuen Recht beurteilt werden. Die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil von I.________, K.________, D.________ und L._____