Die vorliegend relevante Gesetzesänderung betrifft den Anwendungsbereich von Geld- und Freiheitsstrafe: Während nach dem alten Recht Strafen von bis zu 360 Strafeinheiten als Geldstrafe ausgesprochen werden konnten, sind seit der Revision nur noch Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen möglich. Auch die Voraussetzungen, unter der ein Gericht für eine Strafe von weniger als sechs Monaten statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wurden umformuliert (Art. 41 StGB resp. aStGB).