andauernden Misshandlungen auch deren körperliche und seelische Entwicklung. Damit verletzte er verschiedene Rechtsgüter, weshalb für sämtliche Delikte ein Schuldspruch zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2020, 6B_897/2020 vom 16. Februar 2021 E. 8.3). V. Strafzumessung 23. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt, darauf wird verwiesen (pag. 1974 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).