22. Konkurrenzen Betreffend die Konkurrenzfrage hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die einfachen Körperverletzungen und die Gefährdung des Lebens vorliegend in echter Konkurrenz stehen zur Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht: Einerseits erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht nicht ausschliesslich mit den Vorfällen körperlicher Gewalt, welche zu den Schuldsprüchen wegen einfacher Körperverletzung und Gefährdung des Lebens führten.