__ mitzunehmen, lag nicht daran, dass er sein Unterfangen vorzeitig abgebrochen hätte. Damit hat er die Voraussetzungen für die versuchte Tatbegehung erfüllt. 62 Da keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Umstände zu berücksichtigen sind, ist der Beschuldigte des versuchten Entziehens von Minderjährigen zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen.