Es war sein direktes Ziel, L.________ ohne das Wissen und das Einverständnis der Strafklägerin oder der Behörden mit nach H.________ zu nehmen, er handelte demnach vorsätzlich. Der Umstand, dass er L.________ nicht gegen dessen Willen mitnehmen, sondern ihn mittels eines Geschenks dazu bewegen wollte, freiwillig zu ihm zurückzukehren, ändert daran nichts. Für die Tatbestandsmässigkeit ist unerheblich, ob die minderjährige Person mit dem neuen Aufenthaltsort einverstanden ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2).