Er informierte die Strafklägerin weder über den Besuch noch über sein Ansinnen, L.________ mitzunehmen, obwohl eine Rückkehr in die Haushaltung des Beschuldigten erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge sowie den persönlichen Verkehr der obhutsberechtigten Strafklägerin gehabt und der Beschuldigte deshalb deren Zustimmung benötigt hätte (vgl. Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Ebenso wenig informierte er das Familiengericht oder die KESB über sein Vorhaben. Damit erfüllte er den subjektiven Tatbestand von Art. 220 StGB: Es war sein direktes Ziel, L._____