61 21.2 Subsumtion Die Strafklägerin teilte im angeklagten Tatzeitpunkt das Sorgerecht über L.________ mit dem Beschuldigten (pag. 285). Mit Verfügung vom 3. April 2019 war ihr die alleinige elterliche Obhut über ihren Sohn zugeteilt worden (pag. 57). Sie durfte damit über den Aufenthaltsort von L.________ bestimmen und wird dementsprechend von Art. 220 StGB geschützt. Sie stellte am 26. April 2019 fristgerecht Strafantrag (pag. 62). Der Beschuldigte hat den Aufenthaltsort von L.________ am 20. April 2019 nicht geändert.