Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom 21.03.2019 bis zum 20.04.2019 in G.________, und H.________, zum Nachteil von F.________, schuldig zu sprechen (Ziff. 6 AKS).