Durch die massiven, fortwährenden, wiederholten und äusserst schweren Nachteile, die der Beschuldigte seiner Exfrau in Aussicht gestellt hat, wurde diese in Schrecken und Angst versetzt. Sie sagte auch aus, dass sie dem Beschuldigten zutraue, die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umzusetzen. Sie nahm die Drohungen damit offensichtlich sehr ernst. Der erstellte Sachverhalt erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB. Es liegt sodann in Bezug auf die hier zu beurteilenden Drohungen ein gültiger Strafantrag seitens der Strafklägerin vor (pag. 62).