1970, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Todesdrohungen an die Adresse von F.________, die Drohung mit der Zerstörung ihres Lebens, der Mitnahme der Kinder nach S.________ sowie die Androhung, sie werde dafür bezahlen, dass sie ihm (aus seiner Sicht) die Kinder weggenommen habe, erfüllen die Voraussetzung einer schweren Drohung ohne weiteres. Durch die massiven, fortwährenden, wiederholten und äusserst schweren Nachteile, die der Beschuldigte seiner Exfrau in Aussicht gestellt hat, wurde diese in Schrecken und Angst versetzt.