60 lizei bei der Strafklägerin befand, war er von den aufgeführten Nötigungen nicht betroffen. Im Übrigen sind die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Nötigung zum Nachteil von D.________ und K.________ mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe zu bestätigten. Die Tatzeiträume sind insofern einzugrenzen, als sich der Vorfall gemäss Ziff. 5.1 der geänderten Anklageschrift in der Zeit von 2016 bis 18. Mai 2019 und jener gemäss Ziff. 5.2 der geänderten Anklageschrift vom 21. März 2019 bis 18. Mai 2019 ereignete.