Der Beschuldigte wollte wissentlich und willentlich mit den Drohungen auf seine Kinder Einfluss nehmen und ihr Verhalten seinen Vorstellungen entsprechend anpassen. Er handelte damit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die hier verwendeten schweren Drohungen sind als Mittel zur Nötigung nicht erlaubt, womit die Nötigung auch rechtswidrig ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben. Da L.________ die Haushaltung des Beschuldigten Anfang April 2019 verlassen hat und sich in der Zeit vor den Befragungen durch das Familiengericht und die Po-