Diese Drohungen führten dazu, dass D.________, K.________ [und L.________] in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit (Freund oder I.________ zu kontaktieren, die Wahrheit gegenüber den Behörden zu sagen) derart eingeschränkt waren, dass ihr Handeln als fremdbestimmt zu gelten hatte. Sie wurden durch die Drohungen, die von ihrer nächsten Bezugsperson ausgesprochen wurden, in massgeblicher Weise eingeschüchtert und verängstigt, so dass sie es unterliessen, den Kontakt mit dem Freund oder mit I.________ aufrecht zu halten bzw. den Behörden die Wahrheit zu sagen. Der objektive Tatbestand in Bezug auf Ziff. 5.1.- 5.3. AKS ist damit erfüllt.