Korrektur in eckigen Klammern): Die Drohungen des Beschuldigten, er werde seine Kinder umbringen (Ziff. 5.1. AKS), aus dem Haus werfen (Ziff. 5.2. AKS) oder in ein Kinderheim schicken (Ziff. 5.3. AKS), stellen allesamt eine Androhung ernstlicher Nachteile nach Art. 181 StGB dar. Diese Drohungen führten dazu, dass D.________, K.________ [und L.________] in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit (Freund oder I.________ zu kontaktieren, die Wahrheit gegenüber den Behörden zu sagen) derart eingeschränkt waren, dass ihr Handeln als fremdbestimmt zu gelten hatte.