19. Nötigung (Ziff. I.5 der geänderten Anklageschrift) 19.1 Tatbestand Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Für die weiteren rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1968 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat den festgestellten Sachverhalt zutreffend subsumiert (pag. 1969, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Korrektur in eckigen Klammern):