Allerdings erfüllt der vom Beschuldigten eingesetzte Besen die Anforderungen an einen gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB nicht – eine Verfolgung von Amtes wegen lässt sich damit nicht begründen. Mangels Strafantrags von J.________ ist das Verfahren in diesem Punkt einzustellen. In Bezug auf I.________, D.________ und L.________ ist der Beschuldigte mangels rechtfertigender oder schuldausschliessender Umstände der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.