59 schliesst sich die Kammer nicht an: Da die Vorinstanz ihren Schuldspruch explizit auf den 4. Februar 2019 einschränkte, ist es der Kammer infolge des Verschlechterungsverbots verwehrt, Vorfälle in der Zeit davor resp. vor dem Erreichen der Volljährigkeit von J.________ zu berücksichtigen. Die Qualifikation von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB findet demnach effektiv keine Anwendung. Allerdings erfüllt der vom Beschuldigten eingesetzte Besen die Anforderungen an einen gefährlichen Gegenstand gemäss Art.