In Bezug auf J.________ hat die Vorinstanz ausgeführt, dass diese im Deliktszeitpunkt vom 4. Februar 2019 bereits volljährig war und die einfache Körperverletzung gegen sie aus diesem Grund nicht gestützt auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt kann. Die Vorinstanz stellte sich sodann auf den Standpunkt, der eingesetzte Besen sei ein gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, weshalb das Delikt trotzdem von Amtes wegen zu verfolgen sei. Dem