Die Ausführungen der Vorinstanz sind insofern zu ergänzen, als der Tatzeitraum bei I.________ und L.________ mit ihrem Umzug zur Mutter am 21. März 2019 resp. Anfang April 2019 zu Ende ging. Betreffend D.________ wurde lediglich ein Zeitraum bis zum 18. Mai 2019 angeklagt. Die Übergriffe, die sie danach bis zu ihrem eigenen Umzug zur Mutter im Oktober 2019 erfuhr, sind demnach vom Anklagesachverhalt nicht erfasst, obwohl sie gemäss D.________ 1-2 Monate nach dem Auszug von I.________ schlimmer wurden. In Bezug auf J.