Die Delikte gemäss Ziff. 4.2., 4.3. und 4.4. AKS zum Nachteil von I.________, D.________ und L.________ wurden alle an den eigenen, minderjährigen Kindern begangen, die in der Obhut des Beschuldigten standen bzw. für die er zu sorgen hatte. Auch das Qualifikationsmerkmal ist vom Vorsatz des Beschuldigten gedeckt. Demnach ist die Qualifikation nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB bei den erwähnten Anklagepunkten erfüllt.