Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte hat sich demnach der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht. Eine Prüfung der qualifizierten einfachen Körperverletzung erübrigt sich damit. Anzumerken ist lediglich, dass es durchaus denkbar gewesen wäre, das Verhalten des Beschuldigten nicht nur unter die Gefährdung des Lebens, sondern auch unter