___ jedoch nicht gewürgt, sondern ist ihr mit dem Fuss auf den Hals gestanden, als sie auf dem Boden lag. Da ihr dabei die Luftzufuhr abgeschnitten wurde und sie danach Flecken am Hals aufwies, bestehen zwar gewisse Parallelen zum Würgen. Es liegen mit den Flecken jedoch keine Würgemale oder Strangulationsmerkmale im eigentlichen Sinn vor. Dies relativiert die durch den Beschuldigten verursachte Gefahr allerdings nicht: Der Beschuldigte stand mit dem Körpergewicht eines erwachsenen Mannes auf den Hals, mithin auf einen äusserst empfindlichen Körperteil, seiner am Boden liegenden, minderjährigen Tochter.