Methodisch ist zunächst die Gefährdung des Lebens und, falls diese nicht erfüllt ist, in einem zweiten Schritt die qualifizierte einfache Körperverletzung zu prüfen. 17.1 Tatbestand Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Für die weiteren rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1963 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 16.1 oben).