17. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens, evtl. qualifizierte einfache Körperverletzung (Ziff. I.2.2 der geänderten Anklageschrift) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt wegen Gefährdung des Lebens. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer somit verwehrt, den Sachverhalt unter dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen. Methodisch ist zunächst die Gefährdung des Lebens und, falls diese nicht erfüllt ist, in einem zweiten Schritt die qualifizierte einfache Körperverletzung zu prüfen.