Der Beschuldigte handelte dabei willentlich und wissentlich bzw. war sich seiner Funktion als Vater gegenüber D.________ bewusst, womit sich der Vorsatz auch auf das Qualifikationsmerkmal erstreckte. Er handelte demnach direktvorsätzlich, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. In Bezug auf Ziff. 2.1. AKS hat damit ein Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________, begangen in der Zeit von 2015 bis am 18.05.02019 am U.________weg .________ in H.________, zu erfolgen.