_ aufgrund der Schläge gegen den Kopf eine Ohnmacht eingetreten ist. Diese stellt mehr als nur eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens dar, womit die Schwelle zur reinen Tätlichkeit überschritten ist. Weil der Beschuldigte die Tat an seiner minderjährigen Tochter begangen hat, greift zudem die Qualifikation nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Der objektive Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt.