16.1 Tatbestand Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 StGB umschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt. Gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 wird die Tat von Amtes wegen verfolgt, wenn sie sich gegen eine Person richtet, die unter der Obhut des Täters steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind. Für die weiteren rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen der