am 21. März 2019 resp. Anfang April 2019 zu berücksichtigen. 16. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. qualifizierte einfache Körperverletzung (Ziff. I.2.1 der geänderten Anklageschrift) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen (vgl. Würdigungsvorbehalt auf pag. 1812). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer somit verwehrt, den Sachverhalt unter dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen. 16.1 Tatbestand