Weiter ist aber bekannt, dass er sich manchmal bei seinen Kindern entschuldigte und sich somit bewusst war, dass er als Erziehungsberechtigter und -verpflichteter eine Grenze überschritten hatte. Auch die Tatsachen, dass er seine Kinder anwies, den innerfamiliären Umgang gegenüber der Polizei und den Behörden zu verschweigen sowie, dass er zwar gewisse Verhaltensweisen, wie das Anschreien, zugab, andere, insbesondere das Schlagen mit dem Gurt, hingegen konsequent abstritt, zeigen auf, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er mit seinem Verhalten seine fürsorgerischen und erzieherischen Pflichten als ob-