604 f., vgl. Ziff. III.1.3. hiervor) lässt sich denn auch entnehmen, dass K.________, I.________ und D.________ ein äusserst auffälliges Verhalten gezeigt hätten, so dass davon auszugehen ist, dass eine gewisse Entwicklungsbeeinträchtigung bei den erwähnten Kindern – über die erforderliche konkrete Gefährdung hinaus – auch bereits eingetreten ist.