und L.________ standen in der Periode von 2014 bis zum 18.05.2019 unter seiner Obhut [Anm.: I.________ nur bis am 21. März 2019, L.________ bis Anfangs April 2019]. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Kindern war damit genügend gefestigt, intensiv und dauerhaft. Da der Tatbestand von Art. 219 StGB nur auf minderjährige Opfer angewendet werden kann, ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft bei J.________ nur von einer Begehungsdauer von 2014 bis zu deren Volljährigkeit, d.h. bis zum .________, auszugehen.