15. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Ziff. I.1 der geänderten Anklageschrift) 15.1 Tatbestand Den Tatbestand gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB erfüllt, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Für die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1959 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).