Dieser habe ihm geantwortet, dass er die erst erhalte, wenn er zu ihm nach Hause komme (pag. 171, pag. 177 Z. 66 ff. und pag. 178 Z. 104 ff.). Demgegenüber werfen die Aussagen des Beschuldigten zumindest Fragen auf. So ist etwa seine Behauptung, er habe seit zwei resp. drei Monaten keinen Kontakt mehr mit L.________ gehabt, deutlich übertrieben: L.________ verliess die Haushaltung des Beschuldigten erst Anfang April 2019 und hatte seinen Vater am 20. April 2019 somit maximal zwei bis drei Wochen nicht mehr gesehen.