Sie hätten die Begegnung gefilmt. Sie seien gegangen, um mit L.________ zu reden, da sie seit ca. drei Monaten keinen Kontakt mehr mit diesem gehabt hätten resp. ihn seit zwei Monaten nicht gesehen hätten (pag. 187 Z. 74 f., pag. 195 Z. 456 ff., pag. 200 Z. 44 ff., pag. 227 f. Z. 225 ff. und pag. 1822 f. Z. 46 ff.). Umstritten ist somit, mit welcher Absicht der Beschuldigte nach G.________ fuhr und für L.________ ein Geschenk kaufte. Zentrales Beweismittel sind diesbezüglich die glaubhaften Aussagen von D.________, die an der Seite ihres Vaters dabei war und die Episode filmte.