Zu ergänzen ist lediglich, dass sich die von der Strafklägerin geschilderten Drohungen angesichts der aktenkundigen und übersetzten Voice-Mitteilungen ohne weiteres ins Gesamtbild einfügen (pag. 69 ff.). Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte der Strafklägerin gegenüber äusserte, er werde sie umbringen, ihr Leben zerstören und die Kinder nach S.________ mitnehmen und ihr ferner in Aussicht stellte, dass sie «dafür», dass sie aus seiner Sicht die Kinder weggenommen habe, bezahlen werde (pag. 170, pag. 172 und pag. 179 Z. 162 ff.). Die Strafklägerin wurde dadurch in Angst versetzt (pag. 180 Z. 167 ff.).