zu ihr (pag. 173, 179 Z. 145 ff.) – erachtet das Gericht ebenfalls als nachvollziehbar. Sie verwies mehrfach darauf, dass sie die Drohungen in Angst versetzt hätten (vgl. pag. 180 Z. 167 ff.), was ihr vor dem Hintergrund der gesamten familiären Situation und nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Schilderungen anlässlich der Hauptverhandlung geglaubt werden kann (pag. 1827 Z. 3 ff.).