52 14.7 Vorwurf gemäss Ziff. I.6 der geänderten Anklageschrift (Drohung) Betreffend die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Strafklägerin kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz zitiert werden (pag. 1957, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die in Bezug auf die Drohungen gemachten Aussagen von F.________ sind aufgrund ihrer Konstanz und Schlüssigkeit als glaubhaft einzustufen. Der von ihr angeführte Auslöser für die Drohungen – der Umzug von I.________ zu ihr (pag.