__ auf die Zeit vom 21. März 2019 bis 18. Mai 2019 eingrenzen. Schliesslich ist auch erstellt, dass der Beschuldigte D.________ und K.________ damit drohte, dass sie ins Kinderheim geschickt würden, wenn sie gegenüber den Behörden bei den Einvernahmen vom Mai 2019 über die erfolgten Gewaltanwendungen berichten würden. Da L.________ Anfang April 2019 die Haushaltung des Beschuldigten verliess und sich in der Zeit vor den Befragungen durch das Familiengericht und die Polizei bei der Strafklägerin befand, war er entgegen der geänderten Anklageschrift von diesen Drohungen nicht betroffen.