Auch die Vorwürfe gemäss Ziff. I.5. der geänderten Anklageschrift ergeben sich aus der allgemeinen Beweiswürdigung, insbesondere aus den glaubhaften Aussagen von D.________. So ist erstellt, dass der Beschuldigte D.________ ein Bild einer Waffe zeigte, die er in S.________ besitze und ihr drohte, sie nach S.________ mitzunehmen und dort mit der Waffe zu erschiessen, falls sie noch einmal mit ihrem besten Freund spreche. Das entsprechende Foto ist aktenkundig (pag. 133). Darauf ist der Beschuldigte in Begleitung von L.________ mit einem grossen Gewehr in der Hand beim Jagen zu sehen.