In der Konsequenz kann der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3 der geänderten Anklageschrift nicht als erstellt gelten und der Beschuldigte ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. 14.5 Vorwurf gemäss Ziff. I.4 der geänderten Anklageschrift (Qualifizierte einfache Körperverletzung) Die unter Ziff. I.4. der geänderten Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalte ergeben sich ohne weiteres aus der vorangestellten allgemeinen Beweiswürdigung. Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte J.________ mehrfach mit Gegenständen, namentlich einem Gurt und Besen, schlug.