einen Zwischenfall im Zusammenhang mit dem nicht abgeschlossenen Auto gab. Mit Blick auf den in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt fällt jedoch auf, dass sich die Schilderungen aus den beiden Einvernahmen in wesentlichen Punkten unterscheiden: In der ersten Einvernahme schilderte I.________ ein Würgen, bei dem er im Wohnzimmer auf dem Boden gelegen habe und sein Vater über ihm gewesen sei. Einen Auslöser für diese Gewaltanwendung erwähnte er nicht, ebenso wenig eine dadurch entstandene Ohnmacht. In der zweiten Einvernahme konnte er sich genau an den Auslöser erinnern, jedoch nicht an den Ort des Geschehens oder die eigentliche Würgehandlung.