Er wisse einfach, dass er aufgestanden und kurz ohnmächtig gewesen sei. Es sei schon «es Zytli» her, ca. ein Jahr nachdem sie in diese Wohnung eingezogen seien, dass wäre demnach zwei, zweieinhalb Jahre her (Zeitindex 15:22). Die Schilderungen weisen an und für sich etliche Realkennzeichen auf (wie etwa der Auslöser mit dem Auto in der Garage) und erscheinen im Abgleich mit den restlichen Aussagen von I.________ sowie jenen von D.________ stimmig, welche ebenfalls schilderte, ihr Vater habe manchmal gewürgt. Die Kammer zweifelt gestützt darauf weder daran, dass die Kinder ein Würgen/Luftabstellen durch ihren Vater erleben mussten, noch, dass es zwischen I.________ und dem Beschuldigen