49 glaubhaft wirken, fällt im Abgleich mit dem in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt auf, dass die beiden geschilderten Episoden stark voneinander abweichen. In der ersten Einvernahme gab er an, sein Vater habe auch gewürgt, aber selten. Ihn selber habe er zweimal gewürgt, aber das sei schon lange resp. etwa ein Jahr her (pag. 100 f.). Er wisse nicht mehr, wie es so weit gekommen sei. Es sei zu Hause im Wohnzimmer gewesen. Für eine kurze Zeit habe er keine Luft gekriegt, aber dann habe der Vater wieder losgelassen.